Satzung

Satzung der FDP Region Hannover vom 19.02.2022

 

§ 1 Zweck

(1) Die Freie Demokratische Partei (FDP) ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt Mitglieder ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer vom sozialen Geist getragenen freiheitlichen Gesellschaftsordnung mitwirken wollen und totalitäre und diktatorische Bestrebungen jeder Art ablehnen.

(2) Die FDP ist die liberale Partei in Deutschland. Verpflichtendes Ziel für alle Liberalen ist die Stärkung von Freiheit und Verantwortung des Einzelnen. Die FDP steht für Toleranz und Weltoffenheit, für eine Ordnung der sozialen Marktwirtschaft und für den freiheitlichen Rechtsstaat.

(3) Die FDP erstrebt eine Zusammenarbeit mit gleichgerichteten politischen Vereinigungen anderer Staaten mit dem Ziele, eine überstaatliche Ordnung im Geiste liberaler und demokratischer Lebensauffassung herbeizuführen. Sie ist Mitglied der Allianz der Liberalen und Demokraten für Europa (ALDE) und der Liberalen Internationale.

 

§ 2 Kreisverband

(1) Der Kreisverband führt den Namen „Freie Demokratische Partei Region Hannover“.

(2) Der Kreisverband umfasst das Gebiet der Region Hannover.

(3) Der Sitz des Kreisverbandes ist die Landeshauptstadt Hannover.

(4) Der Kreisverband gliedert sich in die Orts- und Stadtverbände der Region Hannover. Die Grenzen der Orts- und Stadtverbände sollen sich mit den Grenzen der 21 Städte und Gemeinden in der Region decken. Der Stadtverband Hannover gliedert sich in Stadtbereiche. Die Stadtbereiche behalten ihre bisherige Funktion wie vor der Bildung des Kreisverbandes Region Hannover. Auch die Ortsverbände können Untergliederungen bilden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Für die Mitgliedschaft gelten die Bestimmungen der Landes- und Bundessatzung.

(2) Besonders verdiente Mitglieder können auf Beschluss des Regionsparteitages zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft in der FDP wird auf Antrag durch Beschluss des Vorstandes des Kreisverbandes, in dem die Bewerberin oder der Bewerber wohnt (§ 7 BGB), erworben. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Beschluss über die Aufnahme.

(2) Der Ortsvorstand gibt dem Regionsvorstand gegenüber zu dem Aufnahmeantrag eine Stellungnahme ab. Der Beschluss zur Stellungnahme kann im Ortsvorstand auch durch Umlaufverfahren (z.B. durch E-Mail-Abfrage) herbeigeführt werden. Der Regionsvorstand muss, wenn er von der Stellungnahme des Ortsvorstandes abweichen will, diesem vor seiner Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung geben.

(3) § 3 Abs. 2 und 3 der Landessatzung finden Anwendung.

(4) Die Zugehörigkeit zum Kreisverband ist für alle im Gebiet des Kreisverbandes wohnenden Parteimitglieder verbindlich und wird durch den Eintritt in die FDP, oder den Zuzug in das Gebiet des Kreisverbandes begründet.

(5) Der Landesvorstand kann den Beitritt zu einem anderen Kreisverband zulassen. § 3 Abs. 5 der Landessatzung findet Anwendung.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung, der Landessatzung und der Bundessatzung die Zwecke der Freien Demokratischen Partei zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen.

(2) Die Mitglieder – auch Ehrenmitglieder – sind zur Beitragszahlung verpflichtet.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

1. Tod;

2. Austritt; der Austritt wird wirksam mit dem Zugang der Erklärung an den Regionsvorstand;

3. Beitritt zu einer anderen, mit der FDP im Wettbewerb stehenden Partei oder Wählergruppe;

4. rechtskräftigen Verlust oder Aberkennung der Amtsfähigkeit, Wählbarkeit oder des Stimmrechts;

5. Aufgabe des Wohnsitzes im Geltungsbereich des Parteiengesetzes bei Ausländern;

6. Ausschluss.

(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist die Mitgliedskarte zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.

(3) Für Ordnungsmaßnahmen und den Ausschluss und die Wiederaufnahme eines rechtskräftig ausgeschlossenen Mitgliedes gelten § 7 der Landessatzung und die Schiedsgerichtsordnung der FDP.

(4) Die kommunalen Fraktionen der Partei sind verpflichtet, ein rechtskräftig ausgeschlossenes oder ein ausgetretenes Parteimitglied aus der Fraktion auszuschließen.

 

§ 7 Landesverband und Kreisverband

Der Kreisverband ist verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Partei zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung und das Ansehen der Partei richtet. Beschlüsse der Organe der Bundespartei und des Landesverbandes sind verbindlich.

 

§ 8 Organe

Organe des Kreisverbandes sind

a) der Regionsparteitag,

b) der Regionshauptausschuss,

c) der Regionsvorstand.

 

§ 9 Regionsparteitag

(1) Der Regionsparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes.

(2) Der ordentliche Regionsparteitag findet jährlich im ersten Kalendervierteljahr, rechtzeitig vor dem Landesparteitag statt. Er ist vom Regionsvorstand mit einer Frist von vierzehn Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

(3) Außerordentliche Regionsparteitage müssen von der oder dem Kreisvorsitzenden mit einer Frist von mindestens sieben Tagen einberufen werden, wenn dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird:

1.​durch Beschluss des Regionshauptausschusses,

2.​durch Beschluss des Regionsvorstandes,

3.​von mindestens 3 der zum Kreisverband gehörenden Ortsverbände,

​​4.​von mindestens 50 Mitgliedern.

 

§ 10 Teilnahme; Rede- und Stimmrecht; Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

(1) Teilnahme- und stimmberechtigt bei den Regionsparteitagen sind alle Mitglieder des Kreisverbandes. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.

(2) Ein ordnungsgemäß einberufener Regionsparteitag ist ab mindestens 3 der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3) Der Regionsparteitag fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Ist in den Satzungen der Partei und in den gesetzlichen Vorschriften eine bestimmte Mitgliederzahl für die Beschlussfassung oder eine Wahl festgelegt, hat der Versammlungsleiter durch ausdrückliche Erklärung festzustellen, dass die vorgeschriebene Mitgliederzahl anwesend ist und die Zustimmung der erforderlichen Mehrheit vorliegt. 

 

§ 11 Tagesordnung und Anträge

(1) Die Tagesordnung des ordentlichen Regionsparteitages hat in jedem Jahr vorzusehen:

a) Genehmigung der Tagesordnung,

b) Rechenschaftsbericht mit Bericht der Schatzmeisterin bzw. des Schatzmeisters,

c) Rechnungsprüfungsbericht

in jedem zweiten Jahr (Wahljahr) auch:

d) ​Entlastung des Regionsvorstandes,

e) ​Wahl des Regionsvorstandes,

f) ​​Wahl von zwei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern und zweiStellvertreterinnen/Stellvertretern,

g) ​Wahl von Delegierten zum Bezirksparteitag, Landeshauptausschuss und Landesparteitag.

(2) Die Wahlen nach Abs. 1 Punkte a) bis f) erfolgen in jedem ungeraden Kalenderjahr für eine Amtszeit von jeweils 2 Jahren. Die Delegierten nach Abs. 1 Punkt g) sind in jedem geraden Kalenderjahr neu zu wählen; ihre Amtszeit beginnt am 1. Juli des Wahljahres und dauert 2 Jahre.

(3) Anträge zum Regionsparteitag sind in Textform 10 Tage vorher beim Regionsvorstandeinzureichen.

(4) Anträge zum außerordentlichen Regionsparteitag sind in Textform 5 Tage vorher beim Regionsvorstand einzureichen.

 

§ 12 Wahlen

Für die Wahlen gelten die Vorschriften der §§ 4, 4a, 5 und 6 der Landesgeschäftsordnung und dieWahlgesetze.

 

§ 13 Regionsvorstand

(1) Der Regionsvorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden, drei gleichberechtigten Stellvertreterinnen oder Stellvertretern, der oder dem Schriftführer/in, der oder dem Schatzmeister/in und bis zu 9 Beisitzerinnen oder Beisitzern.

(2) Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Regionsfraktion gehört dem Regionsvorstand ohne Stimmrecht an. Durch Beschluss kann der Regionsvorstand weitere Personen kooptieren, die dem Regionsvorstand ohne Stimmrecht angehören. Der Regionsvorstand kann zudem beschließen, bestimmte Gäste zu seinen Sitzungen zu laden.

(3) Der Regionsvorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes nach den Beschlüssen des Regionsparteitages, unter Beachtung der politischen und organisatorischen Richtlinien der FDP. Es gilt § 20 der Landessatzung entsprechend.

(4) Vertreter/in des Kreisverbandes ist die bzw. der Vorsitzende, im Falle ihrer bzw. seiner Verhinderung seine Stellvertreter/innen. Sie bzw. er vertritt den Kreisverband allein gerichtlich und außergerichtlich. Über außergewöhnliche Maßnahmen, die die bzw. der Kreisvorsitzende oder die Stellvertreter/innen ohne vorausgegangenen Beschluss des Regionsvorstandes treffen, müssen sie diesem innerhalb von zwei Wochen berichten.

(5) Die Sitzungen des Regionsvorstandes werden von der bzw. dem Vorsitzenden - in der Regel einmal im Monat -, im Verhinderungsfall von einer bzw. einem Stellvertreter/in, nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern des Regionsvorstandes einberufen.

 

§ 14 Regionshauptausschuss

(1) Dem Regionshauptausschuss gehören die stimmberechtigten Mitglieder des Regionsvorstandes und Vertreterinnen und Vertreter der Orts- und Stadtverbände an. Je Gemeinde bzw. je Stadt im Umland entfällt auf die jeweiligen Stadt- oder Ortsverbände ein Sitz im Regionshauptausschuss. Der Stadtverband der Landeshauptstadt Hannover entsendet die gleiche Anzahl von Vertretern in den Regionshauptausschuss, die der Gesamtzahl der Vertreter aus dem Umland entspricht. Die Wahl eines geeigneten Verfahrens zur Bestimmung der Vertreterinnen und Vertreter für einen Regionshauptausschuss obliegt den Stadt- bzw. Ortsverbänden in jeweils eigener Verantwortung, einschließlich möglichen Regelungen zur Stellvertretung.

(2) Der Regionshauptausschuss kann beschließen, bestimmte Gäste zu seinen Sitzungen zu laden.

(3) Der Regionshauptausschuss ist das höchste Beschlussgremium zwischen den Regionsparteitagen. Er ist mit einer Frist von vierzehn Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung der Vertreterinnen und Vertreter der Orts- und Stadtverbände ist form- und fristgemäß, wenn sie unter Wahrung des § 15 an die Vorsitzenden der Stadt- und Ortsverbände erfolgt.

(4) Außerordentliche Regionshauptausschüsse müssen von der bzw. dem Kreisvorsitzenden mit einer Frist von mindestens sieben Tagen einberufen werden, wenn dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird:

1.​durch Beschluss des Regionsvorstandes,

2.​von 3 der zum Kreisverband gehörenden Ortsverbände,

3.​von 15 Mitgliedern des Regionshauptausschusses.

(5) Anträge zum Regionshauptausschuss sind in Textform 14 Tage vorher beim Regionsvorstand einzureichen.

(6) Ein ordnungsgemäß einberufener Regionshauptausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(7) Der Regionshauptausschuss fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. 

 

§ 15 Fristenberechnung und Ladungen

(1) Für die Berechnung der Fristen wird der Tag des Eingangs bzw. der Tag der Absendung nicht eingerechnet. 

(2) Einladungen zum Regionsparteitag und Regionshauptausschuss erfolgen schriftlich. Die Einladungsfrist ist gewahrt, wenn die Einladung rechtzeitig abgesandt worden ist.

(3) Die Schriftform der Einladung kann durch Übersendung in elektronischer Form (E-Mail oder Fax) ersetzt werden, solange das Mitglied diesem Vorgehen nicht widersprochen hat.

 

§ 16 Beitragsordnung

(1) Die Höhe des Mindestbeitrages richtet sich nach der Beitragsordnung des Landesverbandes.

(2) Die Höhe des Beitrages richtet sich nach der Bundesbeitragsordnung der FDP.

 

§ 17 Finanzen

(1) Die Orts- und Stadtverbände haben die Finanz- und Beitragshoheit. Der Kreisverband kann auf Wunsch der Orts- und Stadtverbände oder bei groben Pflichtverletzungen (Nichteinzug der Beiträge, Nichtabführung der Beitragsanteile, Verstöße gegen das Parteiengesetz) den Beitragseinzug übernehmen. Das aus der Beitragshoheit abgeleitete Recht der Beitragserhebung kann durch Beschluss des jeweils zuständigen Vorstandes auf andere Gliederungen oder auf einen zentralen Mitgliederservice der Partei übertragen werden.

(2) Der Regionsparteitag setzt die Anteile des Beitrages fest, die von den Orts- und Stadtverbänden an den Kreisverband abzuführen sind. Änderungen können vom Regionsparteitag nur mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden beschlossen werden.

(3) Der Regionsvorstand führt den nach § 29 Abs. 3 der Landessatzung festgesetzten Beitragsanteil an den Landesverband sowie die nach § 10 Abs. 6 der Finanz- und Beitragsordnung des Bundesverbandes zu entrichtende Umlage an den Bundesverband ab.

 

§ 18 Kassenführung und Rechnungsprüfung

(1) Das Geschäftsjahr des Kreisverbandes ist das Kalenderjahr.

(2) Der Kreisverband ist zu ordnungsgemäßer Buchführung verpflichtet.

(3) Die bzw. der Schatzmeister/in hat für eine ordnungsgemäße Buchführung und Belegführung Sorge zu tragen. Sie bzw. er ist verpflichtet, den Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfern jederzeit vollen Einblick in die Geldbestände sowie die Buch- und Belegführung zu gewähren.

(4) Für die Rechnungsprüfung gelten § 30 Abs. 4 und 5 der Landessatzung entsprechend; die Meldung gemäß § 30 Abs. 5 der Landessatzung hat an den Regionsvorstand zu erfolgen.

(5) Der Regionsvorstand ist berechtigt, die Kassen der Orts- und Stadtverbände im Rahmen der Einnahmerechnung jährlich zu überprüfen.

 

§ 19 Geltung von Landessatzung und Geschäftsordnung

(1) Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Landessatzung und die Landesgeschäftsordnung entsprechend.

(2) Die Geschäftsordnung des Kreisverbandes ist die Geschäftsordnung des Landesverbandes.

 

§ 20 Änderungen der Satzung

Über Anträge auf Satzungsänderungen kann ein Regionsparteitag nur beschließen, wenn sie auf der Tagesordnung der Einladung bekannt gemacht worden sind. Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden beschlossen werden.

 

§ 21 Satzungen der Gliederungen

Soweit sich die Orts- und Stadtverbände keine eigene Satzung gegeben haben, gilt für diese die Satzung des Kreisverbandes in Verbindung mit der Landessatzung entsprechend.

 

§22 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt mit dem Beschluss des Regionsparteitages vom 19.02.2022 in Hannover in Kraft und ersetzt die Satzung des Gründungsparteitages vom 09.06.2007 in Hannover.

(2) Der Kreisverband verpflichtet sich, der Landesgeschäftsstelle den Text der beschlossenen Kreisverbandssatzung binnen eines Monats nach Inkrafttreten zu übersenden. Das gilt auch bei späteren Änderungen der Kreisverbandssatzungen.

 

§ 23 Rechtsnachfolge

Der Kreisverband Region Hannover ist Rechtsnachfolger des Kreisverbandes Hannover-Land. Rechtsnachfolger des Kreisverbandes Hannover-Stadt ist der Stadtverband Hannover. In gesonderten Vereinbarungen wurden Vermögenswerte und Personalübernahmen geregelt.